Gut gespickt ist halb gewonnen – oder doch nicht?
Im Grunde geht Spicken, Schummeln oder Abschreiben immer. Seit Generationen bewährte Schummeltechniken lassen sich ebenso verwenden wie der Einsatz moderner Telekommunikation via Mobiltelefon. Fair ist die Leistungserschleichung allerdings nicht. Außerdem schadet man sich selbst, da man den Stoff spätestens bei der Abschlussprüfung sowieso parat haben muss – und da ist die Spickerei so gut wie unmöglich. Außerdem kann Spicken zur riskanten und gefährlichen Zitterpartie werden. Was dir also alles blühen kann, kannst du hier nachlesen.
Selbstbetrug mit Spätfolgen
Schulgesetze, Verordnungen oder Prüfungsordnungen definieren den Täuschungsversuch so: "Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung."
Daher gilt als Täuschungsversuch oder Täuschung z. B.:
- Abschreiben
- Verwenden von Spickzetteln
- Vorsagen lassen
- Heimliches Nachlesen von Unterrichtsmaterialien
- Benutzen nicht erlaubter Wörterbücher
- Fremde Unterstützung bei der Anfertigung von Referaten oder Hausarbeiten
- Kopieren von Arbeiten aus dem Internet
Der Lehrer als Vollstrecker ...
Auf Täuschungen kann der Lehrer unterschiedlich reagieren, abhängig davon, ob es sich um schwere, mittlere oder leichtere Täuschungshandlungen oder Täuschungsversuche handelt. Entsprechend der Unterscheidung entscheidet dann der Lehrer oder die Prüfungskommission über die Sanktion, die verhängt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, wie hoch der Vorbereitungsaufwand für die Täuschungshandlung war. Seine Maßnahme muss in jedem Fall verhältnismäßig sein.
Die jeweiligen Prüfungsordnungen der Länder enthalten Bestimmungen, wie der Lehrer mit Täuschungen umzugehen hat und welche Sanktionsmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Was also kann der Lehrer konkret unternehmen, wenn er feststellt, dass du getäuscht oder es versucht hast? Der Maßnahmenkatalog reicht von der Ermahnung über einen Notenabzug bis zur Verpflichtung zur Wiederholung der Prüfung oder der Bewertung mit der Note "ungenügend".
... kann einen Notenabzug geben
Ein begrenzter Täuschungsversuch (z. B. ein Dritter erledigt eine aufgegebene Arbeit) führt zur Nichtbewertung des erschwindelten Teils. Der Rest wird normal benotet.
... kann die gesamte Arbeit mit "ungenügend" bewerten
Zu dieser Maßnahme wird dein Lehrer nur greifen müssen, wenn ein erheblicher Täuschungsversuch vorliegt. Das ist der Fall, wenn nicht mehr erkennbar ist, welche geistige Arbeit von dir und was aus anderen Quellen stammt (z. B. Abschreiben vom Nachbarn).
... kann einen Nachschreibetermin ansetzen
Ist zwar die Täuschungshandlung erwiesen (z. B. Abschreiben aus dem Lehrbuch), aber deren Umfang nicht eindeutig feststellbar (z. B. nicht nachweisbarer Umfang der Abschreibungen), kann die Arbeit für den betreffenden Schüler wiederholt werden.
Was du tun kannst, wenn du dich ungerecht behandelt fühlst
Hältst du eine Reaktion deines Lehrers für völlig überzogen oder ungerechtfertigt, kannst du eine Gegendarstellung abgeben oder dich beschweren.
Hast du hingegen abschreiben lassen, ist es nicht gerechtfertigt, dass du bestraft wirst. In einigen Fällen wurde vor Gericht entscheiden, dass der, der abschreiben lässt, die verdiente Note für seine Arbeit zu erhalten hat. Denn der helfende Schüler bediente sich keiner unerlaubten Hilfe und beging damit selbst keinen Unterschleif (süddeutsch für Spicken).
Wirst du aber verdächtigt, während der Prüfung unter deiner Jacke ein Funkgerät oder ein Handy mit Ohrhörer zu verstecken, kann dich der Lehrer auffordern, die Jacke auszuziehen. Weigerst du dich, bei der Aufklärung mitzuhelfen, kann dein Lehrer von einem tatsächlichen Täuschungsversuch ausgehen. Die Prüfung ist dann für dich beendet, und du hast sie nicht bestanden.
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