
Rechtsfrage des Tages:
Interessieren Sie sich für die Anschaffung eines E-Autos? Einige Vorteile der letzten Jahre gibt es nicht mehr. Allerdings genießen die Stromer immer noch einige Vergünstigungen. Was gilt und was soll noch kommen?
Antwort:
Die Anschaffung eines Elektroautos kann dem stolzen Besitzer viele Vorteile sichern. Nicht nur, dass das Fahrzeug sehr leise ist, es verursacht auch weniger umweltschädliche Emissionen. Fahrer von E-Autos genießen auch weiterhin einige Vorteile. Auch wenn die staatliche Förderung in Form des Umweltbonus abgeschafft wurde. Neubesitzer können sich aber immer noch über Steuererleichterungen und bessere Parkmöglichkeiten freuen. Und für die neue Legislaturperiode stehen weitere Vergünstigungen im Raum.
Prämie für Neuanschaffung
Eigentlich sollte die staatliche Förderung in Form von Kaufprämien bis Ende 2024 gelten. Tatsächlich wurden diese Fördergelder recht überraschend im Dezember 2023 abgeschafft. Die Förderung einzuklagen hat wenig Sinn gemacht, da die Auszahlung der Prämie an das Vorhandensein ausreichender Mittel gekoppelt war.
Weiterhin Steuervorteile
Haben Sie sich für den Kauf eines Elektrofahrzeugs entschieden, werden Sie aber weiterhin zunächst keine Kfz-Steuer zahlen müssen. Reine Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellen sind nämlich für bis zu zehn Jahre ab Erstzulassung befreit.
Gut zu wissen ...
Diese Regelung ist bis zum 31.12.2030 befristet. Das bedeutet, dass Sie für jetzt neu zugelassene E-Autos den Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr voll ausnutzen können. Nach Ablauf der zehn Jahre oder bei Erreichen des Stichtags wird die Steuer fällig. Allerdings müssen Sie auch dann nur einen reduzierten Betrag zahlen.
Für Hybridfahrzeuge gibt es hingegen keine pauschale Steuerbefreiung. Dennoch zahlen Sie für ein solches Fahrzeug in der Regel deutlich weniger als für Autos mit Verbrennungsmotor. Grund ist die geringere CO2-Emission.
E-Auto als Firmenwagen
Die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist eigentlich eine feine Sache. Den Löwenanteil der Kosten trägt der Arbeitgeber. Allerdings müssen Sie als Arbeitnehmer 1 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Je teurer das Fahrzeug ist, umso spürbarer fällt diese Versteuerung aus. Sonderregeln gelten wiederum für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. E-Fahrzeuge mit einem Preis von bis zu 70.000 Euro müssen Sie nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Teurere E-Autos müssen Sie mit 0,5 Prozent versteuern. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gilt ebenfalls die halbe Bemessungsgrundlage von 0,5 Prozent, sofern diese mindestens 60 Kilometer rein elektrisch fahren können oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. Für Fahrzeuge, die in 2025 angeschafft werden, gilt die Mindestreichweite von 80 Kilometern.
Wussten Sie, dass ...
… es nicht um die Kfz-Steuer, sondern um Ihre eigene Einkommens- oder Lohnsteuer geht? Außerdem gilt diese Regelung voraussichtlich zunächst nur bis Ende 2030.
Was könnte sich ändern?
Noch ist nichts in trockenen Tüchern. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung finden sich allerdings Bestrebungen, die E-Mobilität wieder attraktiv zu machen. So soll beispielsweise über die Erhöhung der Bruttopreisgrenze bei der steuerlichen Förderung von Dienstfahrzeugen und über Sonderabschreibungen diskutiert werden. Außerdem wird angestrebt, die Steuerbefreiung für E-Autos bis 2035 zu verlängern. Daneben gibt es weitere Ansätze, um einen Umstieg auf E-Mobilität interessanter zu machen. Wann und was davon umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Sonderrechte beim Parken
Bereits am 12. Juni 2015 trat das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es den Kommunen, unter anderem Parkgebühren für Elektrofahrzeuge zu ermäßigen oder diese ganz davon zu befreien. Viele Städte haben von dieser Möglichkeit zwischenzeitlich Gebrauch gemacht. An öffentlich zugänglichen Ladestationen dürfen nur Elektrofahrzeuge parken. Die Beschränkung erkennen Sie zum Beispiel an dem Zusatzschild mit einem Piktogramm eines Autos mit Stecker. Sind Sie Eigentümer eines E-Autos, dürfen Sie bei dieser Beschilderung häufig kostenlos parken und Ihr Fahrzeug aufladen. Ihr Auto muss aber über das E-Kennzeichen verfügen und Sie müssen oft auch Ihre Parkscheibe auslegen. Länger als für den Ladevorgang dürfen Sie den Parkplatz mit Ladestation in der Regel nicht blockieren, da der Zugang möglichst vielen Elektrofahrzeugen zur Verfügung stehen soll.
Gut zu wissen ...
Mit einem E-Auto mit entsprechendem Kennzeichen dürfen Sie in der Stadt die Busspur benutzen, sofern die Stadt die Spur für diese Fahrzeuge freigegeben hat.
Tempolimit „Lärmschutz“?
Häufig finden Sie zum Beispiel in der Nähe von Wohngebieten Geschwindigkeitsbeschränkungen, die mit einem Zusatzschild "Lärmschutz" ausgestattet sind. Moderne Elektroautos gelten im Vergleich zu Verbrennungsmotoren als sehr leise. Für die Umwelt ist das durchaus angenehm. Auch wenn von Ihrem Gefährt nur wenig Lärm ausgeht, müssen Sie sich dennoch an das Tempolimit halten. Das Zusatzschild schränkt die Geschwindigkeitsbeschränkung nämlich nicht ein. Sie dürfen es nur als Hinweis verstehen, der die Akzeptanz der Beschränkung erhöhen soll. Es enthält keinen eigenen Regelungscharakter.
Stand: 14.04.2025
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