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E-Mobilität 2024: Was ändert sich?

Mobil mit Stromern

Immer noch sollen Anreize Ihnen den Kauf eines Elektroautos schmackhaft machen. In diesem Jahr hat sich aber so einiges geändert.

Hier ist ein Auto mit sehr wenig CO2 Ausstoß auf grünen Hintergrund.

Rechtsfrage des Tages:

Wer über die Anschaffung eines Autos mit Elektroantrieb nachdenkt, sollte auch die Vergünstigungen nicht vergessen. Einen staatlichen Umweltbonus gibt es allerdings nicht mehr. Welche Vorteile genießen Besitzer von E-Autos trotzdem?

Antwort:

Die Anschaffung eines Elektroautos kann dem stolzen Besitzer viele Vorteile sichern. Nicht nur, dass das Fahrzeug sehr leise ist, es verursacht auch weniger umweltschädliche Emissionen. Fahrer von E-Autos genießen auch weiterhin einige Vorteile. Auch wenn die staatliche Förderung in Form des Umweltbonus kurzfristig abgeschafft wurde. Neubesitzer können sich aber immer noch über Steuererleichterungen und bessere Parkmöglichkeiten freuen.

Prämie für Neuanschaffung

Bereits seit 2015 sollte eine Kaufprämie die Anschaffung von Elektroautos interessant machen. Für Elektroautos betrug die Kaufprämie 9.000 Euro, für Plug-in-Hybridfahrzeuge immerhin noch 6.750 Euro. Im Jahr 2023 sank diese Prämie für E-Autos auf maximal 6.750 Euro. Für Plug-in-Hybride erhielten Käufer bereits keine Förderung mehr. Und auch für die Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen ist die Förderung seit dem 18.12.2023 abgelaufen. Es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden. Eigentlich sollte auch in diesem Jahr die Förderung, wenn auch reduziert, weiterlaufen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aber bearbeitet nur noch Anträge, die bis zum 17.12.2023 eingereicht wurden. Um Kunden zu unterstützen, bieten einige Hersteller von sich aus unterschiedliche Prämien an. Das kann die Übernahme des staatlichen Anteils der Kaufprämie für alle im Jahr 2023 bestellten Fahrzeuge sein oder auch eine längere Zeitspanne. Fragen Sie bei Ihrem Händler nach, wenn Sie betroffen sind.

Förderung einklagen?

Eigentlich gilt die Richtlinie zum Umweltbonus bis zum 31.12.2024. Daraus ergibt sich für den Kunden aber leider kein einklagbarer Anspruch. Denn die Bewilligung wurde unter den Vorbehalt gestellt, dass im Klimafond ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Sind diese erschöpft, ist es auch mit der Förderung vorbei. Und genau dieser Fall ist eingetreten. Für Kunden unangenehm ist dabei, dass es für die Förderung nicht auf die Bestellung des Fahrzeugs oder den Kauf- oder Leasingvertrag ankam. Entscheidend war vielmehr das Datum der Zulassung. Hat sich die Auslieferung des Fahrzeugs verzögert und die Zulassung war erst nach dem 17.12.2023 möglich, bedeutet das auch den Verlust der Förderung.

Steuervorteil

Haben Sie sich für den Kauf eines Elektrofahrzeugs entschieden, werden Sie aber weiterhin zunächst keine Kfz-Steuer zahlen müssen. Reine Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellen sind nämlich für bis zu zehn Jahre ab Erstzulassung befreit. Achtung! Diese Regelung ist bis zum 31.12.2030 befristet. Das bedeutet, dass jetzt für neu zugelassene E-Autos der Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr voll ausgenutzt werden kann. Nach Ablauf der zehn Jahre oder Erreichen des Stichtags wird die Steuer fällig, allerdings müssen Sie auch dann nur einen reduzierten Betrag zahlen. Für Hybridfahrzeuge gibt es hingegen keine pauschale Steuerbefreiung. Dennoch zahlen Sie für ein solches Fahrzeug in der Regel deutlich weniger als für Autos mit Verbrennungsmotor. Grund ist die geringere CO2-Emission.

E-Auto als Firmenwagen

Die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist eigentlich eine feine Sache. Den Löwenanteil der Kosten trägt der Arbeitgeber. Allerdings müssen Sie als Arbeitnehmer 1 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Je teurer das Fahrzeug ist, umso spürbarer fällt diese Versteuerung aus. Sonderregeln gelten wiederum für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. E-Fahrzeuge mit einem Preis von bis zu 60.000 Euro müssen Sie nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Teurere E-Autos müssen Sie mit 0,5 Prozent versteuern. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gilt ebenfalls weiter die halbe Bemessungsgrundlage von 0,5 Prozent, sofern diese mindestens 60 Kilometer rein elektrisch fahren können oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite auf 80 Kilometer. Wichtig: Hier geht es nicht um die Kfz-Steuer, sondern um Ihre eigene Einkommens- oder Lohnsteuer. Außerdem gilt diese Regelung zunächst nur bis Ende 2030.

Sonderrechte beim Parken

Bereits am 12. Juni 2015 trat das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es den Kommunen, unter anderem Parkgebühren für Elektrofahrzeuge zu ermäßigen oder diese ganz davon zu befreien. Viele Städte haben von dieser Möglichkeit zwischenzeitlich Gebrauch gemacht. An öffentlich zugänglichen Ladestationen dürfen nur Elektrofahrzeuge parken. Die Beschränkung erkennen Sie zum Beispiel an dem Zusatzschild mit einem Piktogramm eines Autos mit Stecker. Sind Sie Eigentümer eines E-Autos, dürfen Sie bei dieser Beschilderung häufig kostenlos parken und Ihr Fahrzeug aufladen. Ihr Auto muss aber über das E-Kennzeichen verfügen und Sie müssen oft auch Ihre Parkscheibe auslegen. Länger als für den Ladevorgang dürfen Sie den Parkplatz mit Ladestation in der Regel nicht blockieren, da der Zugang möglichst vielen Elektrofahrzeugen zur Verfügung stehen soll. Übrigens: Mit einem E-Auto mit entsprechendem Kennzeichen dürfen Sie in der Stadt die Busspur benutzen, sofern die Stadt die Spur für diese Fahrzeuge freigegeben hat.

Tempolimit „Lärmschutz“?

Häufig finden Sie zum Beispiel in der Nähe von Wohngebieten Geschwindigkeitsbeschränkungen, die mit einem Zusatzschild "Lärmschutz" ausgestattet sind. Moderne Elektroautos gelten im Vergleich zu Verbrennungsmotoren als sehr leise. Für die Umwelt ist das durchaus angenehm. Auch wenn von Ihrem Gefährt nur wenig Lärm ausgeht, müssen Sie sich dennoch an das Tempolimit halten. Das Zusatzschild schränkt die Geschwindigkeitsbeschränkung nämlich nicht ein. Sie dürfen es nur als Hinweis verstehen, der die Akzeptanz der Beschränkung erhöhen soll. Es enthält keinen eigenen Regelungscharakter.

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