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Mutterschutz

Arbeit und Schwangerschaft

Der Mutterschutz umfasst besondere Leistungen für schwangere Frauen und stillende Mütter.

Junge Frau hält kleines Kind mit nach oben gestreckten Händen über sich.

Der Mutterschutz soll Frauen in der Schwangerschaft und nach der Geburt schützen. Neben besonderen Schutzvorkehrungen zählen auch finanzielle Leistungen dazu – die allerdings erhalten werdende Mütter nicht automatisch. Hier erfahren Sie, wie Sie den Mutterschutz beantragen, wann Sie Anspruch darauf haben und wie Sie die Höhe der Mutterschaftszuwendungen berechnen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Der Mutterschutz umfasst verschiedene Maßnahmen, mit denen schwangere Frauen vor und nach der Entbindung geschützt werden.
  • Die besondere Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Sie endet im Normalfall 8 Wochen nach der Entbindung.
  • Während dieser Zeit erhalten berufstätige Frauen finanzielle Ersatzleistungen von Arbeitgeber und Krankenkasse.

Was heißt Mutterschutz?

Mutterschutz beschreibt einen Zeitraum, in dem schwangere und stillende Frauen per Gesetz besonders geschützt werden. Von dieser Einrichtung sollen Mutter und Kind gleichermaßen profitieren.

Info:

Umgangssprachlich gilt oftmals der Zeitraum von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt als Mutterschutz. In dieser Zeit sollen bzw. dürfen Frauen nicht arbeiten und erhalten stattdessen Mutterschaftsgeld. Genau genommen ist dies jedoch die Mutterschutzfrist; der eigentliche Mutterschutz beginnt bereits früher und umfasst mehr Leistungen.

Zum Mutterschutz zählen unter anderem:

  • besonderer Schutz am Arbeitsplatz, um Gefährdungen zu vermeiden, z. B. Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Versetzung
  • bei Bedarf Beschäftigungsverbot
  • Regelungen zur maximalen Arbeitszeit (höchstens 8,5 Stunden pro Tag und 90 Stunden in 2 aufeinanderfolgenden Wochen)
  • Gehaltssicherung durch finanzielle Ersatzleistungen
  • Schutzfrist von regulär 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt
  • Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Entbindung
  • bezahlte Stillpausen während des ersten Jahres nach der Geburt

Die rechtlichen Grundlagen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert.

Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?

Der Mutterschutz ist für berufstätige Frauen in der Zeit vor und nach der Geburt gedacht. Anspruch haben unter anderem:

  • Arbeitnehmerinnen, auch in Teilzeit, im Home-Office und bei geringfügiger Beschäftigung
  • Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen (der Mutterschutz hebt die Befristung allerdings nicht auf)
  • Studentinnen
  • Auszubildende
  • Frauen im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst
  • Schülerinnen

Neben Schwangerschaft bzw. Stillzeit ist ein Arbeitsverhältnis in Deutschland die einzige weitere Voraussetzung. Diese ist auch bei einem Arbeitsplatz im Ausland erfüllt, wenn das Unternehmen selbst in Deutschland angesiedelt ist.

Info:

Auch Beamtinnen und Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Dieser wird allerdings in gesonderten Gesetzen und Verordnungen geregelt.

Keinen Anspruch auf Mutterschutz haben

  • Selbstständige
  • Hausfrauen
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen einer Gesellschaft
  • Adoptivmütter

Ab wann kommt man in den Mutterschutz?

Ihr Mutterschutz beginnt grundsätzlich, sobald Sie schwanger sind. Es gibt keine Wartezeit und keine Übergangsfrist. Allerdings können Sie von vielen Leistungen erst dann profitieren, wenn Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben. Hierfür reicht bereits eine mündliche Mitteilung.

Hinweis

Ihr Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft verlangen. Die Kosten hierfür muss er allerdings selbst tragen.

Wie lange geht der Mutterschutz?

Der eigentliche Mutterschutz beginnt, sobald eine Schwangerschaft besteht. Er endet planmäßig 8 Wochen nach der Entbindung.

Daneben gibt es die Mutterschutzfrist, während der schwangere Frauen unmittelbar vor dem Geburtstermin nicht mehr arbeiten müssen und Mutterschaftsgeld beziehen. Dieser Zeitraum beträgt insgesamt 14 Wochen. Planmäßig teilt sich die Mutterschutzfrist auf 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt auf.

Sonderfälle:

  • Die Mutterschutzfrist hat bereits begonnen und das Kind kommt vor dem errechneten Termin zur Welt: Die nicht genutzten Tage der 6 Wochen werden an den 8-Wochen-Zeitraum nach der Geburt angehängt.
  • Ihr Kind wird nach dem errechneten Termin geboren: Sie erhalten trotzdem im Anschluss an die Entbindung die vollen 8 Wochen Mutterschutzfrist.

In besonderen Fällen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen. Das betrifft:

  • Frühgeburten (mit ärztlichem Attest)
  • Mehrlingsgeburten
  • Geburt eines Kindes mit Behinderung (Antrag bei der Krankenkasse erforderlich)

Ist Mutterschutz Pflicht?

Vor der Geburt können schwangere Frauen unter bestimmten Bedingungen auf den Mutterschutz verzichten, sofern dies auf eigenen Wunsch geschieht. Nach der Entbindung jedoch greift ein 8-wöchiges Beschäftigungsverbot, das unabhängig von den weiteren Leistungen des Mutterschutzes gilt. Von dieser Pflicht ausgenommen sind lediglich Schülerinnen und Studentinnen.

Info:

Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen, ist dieser verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu informieren und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierfür muss er Ihre Zustimmung nicht einholen. Ob und wann Sie Ihren Arbeitgeber einweihen, ist allerdings allein Ihre Sache (Ausnahme: Ihr Arbeitsvertrag enthält eine Klausel zur Mitteilungspflicht aus Sicherheitsgründen).

Ist der Mutterschutz Teil der Elternzeit?

Die Elternzeit beginnt frühestens am Tag der Geburt eines Kindes. Somit sind alle Fristen und Leistungen vor der Entbindung nicht Teil der Elternzeit. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird bei Müttern allerdings mit der Elternzeit verrechnet. Die Elternzeit der Mutter verkürzt sich dadurch um 8 bis 12 Wochen.

Bekommt man im Mutterschutz das volle Gehalt?

Der Mutterschutz sieht grundsätzlich vor, dass Müttern durch die Schwangerschaft keine finanziellen Nachteile entstehen. Wenn Sie nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können oder dürfen, erhalten Sie Ersatzleistungen. Diese orientieren sich am Durchschnittsgehalt der vorangegangenen 3 Monate.

  Während der Schwangerschaft 6 Wochen vor dem Geburtstermin 8 (12) Wochen nach der Entbindung
bei regulärer Arbeit normales Gehalt normales Gehalt
bei Beschäftigungsverbot Mutterschutzlohn Mutterschaftsgeld im Rahmen der Schutzfrist
bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit Mutterschutzlohn + Gehalt (wird verrechnet) Mutterschutzlohn + Gehalt (wird verrechnet)
bei Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld

Übrigens: Auch Elterngeld soll finanzielle Verluste ausgleichen, die Müttern durch die Geburt eines Kindes entstehen. Da es denselben Zweck hat wie Mutterschaftsgeld, werden beide Leistungen miteinander verrechnet.

Wie viel Lohn bekommt man im Mutterschutz?

Wenn Sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots schon vor der Mutterschutzfrist nicht mehr arbeiten dürfen, erhalten Sie statt Ihres Gehalts den Mutterschutzlohn. Dieser wird vom Arbeitgeber gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsgehalt der letzten 3 vollständig abgerechneten Kalendermonate.

Mit Beginn der Mutterschutzfrist erhalten Sie dann statt Gehalt bzw. Mutterschutzlohn das Mutterschaftsgeld. Dieses setzt sich zusammen aus:

1.    Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse: entspricht dem durchschnittlichen Netto-Gehalt der letzten 3 Kalendermonate, aber maximal 13 € pro Tag

2.    Arbeitgeberzuschuss: beträgt die Differenz zwischen 13 € und dem vorherigen Netto-Tagesgehalt

Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld erhalten Sie nur, wenn Sie berufstätig sind oder Arbeitslosengeld beziehen. Schülerinnen, Studentinnen und Auszubildende haben keinen Anspruch darauf.

Info:

Mutterschaftsgeld bekommen Sie nur für die Dauer der Mutterschutzfrist. Im Normalfall beträgt diese 14 Wochen und den Tag der Entbindung (in Sonderfällen 18 Wochen und 1 Tag).

Mutterschutz: Wie viel Geld bekomme ich?

Rechenbeispiel: In den Monaten vor der Mutterschutzfrist haben Sie durchschnittlich 1.500 € netto verdient. So berechnet sich nun Ihr Mutterschaftsgeld:

Hiervon übernimmt die Krankenkasse 13 € pro Tag.

  • Aus Ihrem Monatsverdienst ergibt sich ein tägliches Gehalt von 50 € (1.500 € : 30 Tage).
  • Hiervon übernimmt die Krankenkasse 13 € pro Tag.
  • Die Differenz von 37 € erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber als Zuschuss.
  • Bei einer regulären Mutterschutzfrist von 14 Wochen plus einem Tag beträgt das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse 1.287 €, der Arbeitgeberzuschuss 3.663 €. Insgesamt erhalten Sie in dieser Zeit 4.950 €.

Mutterschaftsgeld und Zuschuss sind steuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht für die Sozialversicherungen. Allerdings müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie mehr als 410 € an Mutterschaftsleistungen erhalten.

Info:

Wer nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (z. B. bei Familienversicherung oder privater Krankenversicherung), kann beim Bundesamt für soziale Sicherung ein einmaliges Mutterschaftsgeld beantragen. Dieses beträgt derzeit maximal 210 €.

Wer zahlt nach 8 Wochen Mutterschutz?

8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung endet der Mutterschutz. Mütter können entscheiden, ob sie anschließend wieder regulär arbeiten oder in Elternzeit gehen. Wird die Arbeit wieder aufgenommen, tritt das normale Gehalt anstelle des Mutterschaftsgeldes. Falls Sie Elternzeit beantragt haben, können Sie unter Umständen Elterngeld beziehen.

Wie kann ich Mutterschutz beantragen?

Den Mutterschutz selbst müssen Sie nicht beantragen. Sie erhalten ihn, indem Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Diesem obliegen dann alle weiteren Schritte (Aufsichtsbehörde informieren, Schutz am Arbeitsplatz organisieren usw.).

Hinweis:

Anders als bei der Elternzeit brauchen Sie für den Mutterschutz keine Genehmigung Ihres Arbeitgebers.

 

Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse?

Mutterschaftsgeld sollten Sie spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Termin beantragen. So gehen Sie vor:

1.    Zunächst brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Dieses „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ kann auch eine Hebamme ausstellen.
2.    Wie genau das Antragsverfahren abläuft, hängt von Ihrer Krankenkasse ab. In der Regel reicht es, auf der Rückseite der ärztlichen Bescheinigung die persönlichen Angaben zu ergänzen (Adresse, Bankverbindung, Arbeitgeber usw.).
3.    Senden Sie die Bescheinigung sowie ggf. ein Antragsformular an Ihre Krankenkasse oder geben Sie es in einer Geschäftsstelle ab.
4.    Nach der Entbindung müssen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde (und ggf. eine Bescheinigung über die Frühgeburt oder Behinderung des Kindes) an Ihre Krankenkasse senden.

 

Wenn Sie Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss haben (= monatlich mehr als 390 € netto beziehen), müssen Sie diesen separat bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Den Ablauf kann dieser selbst bestimmen; häufig reicht bereits ein formloses Schreiben aus.

Wie berechnet man den letzten Arbeitstag vor dem Mutterschutz?

Für die Berechnung brauchen Sie das Datum des errechneten Geburtstermins. Diesen können Ärzte, Hebammen oder Geburtshelfer ermitteln. Die Mutterschutzfrist beginnt 42 Tage vor dem errechneten Termin. Der letzte Arbeitstag ist somit der letzte Werktag vor dieser Frist.

Beispiel: Ihr errechneter Geburtstermin ist am 21. Dezember. Die Mutterschutzfrist beginnt am 9. November, Ihr letzter Arbeitstag ist der 8. November.

Hinweis:

Auf Ihren Urlaubsanspruch hat der Mutterschutz keine Auswirkungen. Auch vorhandener Resturlaub ist hiervon nicht betroffen und kann auf die Zeit nach dem Mutterschutz übertragen werden.

Wann endet der Mutterschutz und wann beginnt die Elternzeit?

Der Mutterschutz endet üblicherweise 8 Wochen bzw. 56 Tage nach der Entbindung. In besonderen Fällen oder bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin kann er um mehrere Wochen verlängert werden.

Die Elternzeit beginnt grundsätzlich nach der Geburt. Bei Müttern schließt sich die Elternzeit in der Regel an die Mutterschutzfrist an. Die Elternzeit für Väter kann auch direkt nach der Geburt beginnen. Beide Elternteile können die Elternzeit aber auch erst später nehmen. Wichtig ist nur, dass dies vor dem 8. Geburtstag des Kindes geschieht.

Vorsicht:

Die Elternzeit beträgt grundsätzlich maximal 3 Jahre. Bei Müttern wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt mit der Elternzeit verrechnet.

Stand: 03.07.2024

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