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Allgemeine Schulpflicht

Gilt für (fast) jeden

An der Schulpflicht kommt niemand vorbei. Da sie aus dem Grundgesetz hergeleitet wird, gibt es keine Ausnahmen.

Hast du es schon gemerkt? Der Erziehungsauftrag trifft nicht nur deine Eltern. Auch die Schule hat einen Bildungs- und Erziehungsauftrag und damit die Aufgabe, dir Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit beizubringen. So oder so ähnlich steht das in den Schulgesetzen aller Bundesländer. Die Schulpflicht und das Schulbesuchsrecht sind grundsätzlich in den landeseigenen Schulgesetzen geregelt.

Der Erziehungsauftrag der Schule wird aus Artikel 7 des Grundgesetzes hergeleitet. Gemäß Art. 7 Absatz 1 steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates.

Verfassungsrechtlich wird das Recht auf Bildung aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) und dem Grundsatz auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) hergeleitet.

Was ist die Schulpflicht?

Damit die Schulen die Hausaufgaben erledigen können, die ihnen die Politiker aufgeben, bist du als Schüler im wahrsten Sinne des Wortes "in der Schul-Pflicht".

Das bedeutet für dich

  • die regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht,
  • Teilnahme an verbindlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden, z. B. Klassenfahrten oder Schulausflüge,
  • Beteiligung am Unterricht und Erledigung der Hausaufgaben.

Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit dürfen nur eingeschränkt für verbindlich erklärt werden: Sie müssen Schülern und Eltern zumutbar sein (z. B. nicht zu teuer sein).

Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer (inländischen) deutschen Schule zu erfüllen, die entweder

  • öffentliche Schule oder
  • staatlich genehmigte private Ersatzschule ist.

Der Besuch einer internationalen oder ausländischen Schule entspricht nicht der Schulpflicht, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.

Hausunterricht ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, z. B. bei Krankheit.

Wer ist schulpflichtig?

Es trifft euch alle! Wer 6 Jahre alt geworden ist, muss zunächst einmal 9 bis 10 Jahre in die Schule gehen (Vollzeitschulpflicht). Daran schließt sich die Berufsschulpflicht an. Wer in einem Ausbildungsverhältnis steht, besucht eine berufsbildende Schule. Wer einen höheren Schulabschluss anstrebt, erfüllt die Schulpflicht durch Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Das trifft bei bestehender Schulpflicht auch noch die Volljährigen; auch Volljährige, die sich in der Berufsausbildung befinden, können schulpflichtig sein.

Was ist aber mit ...
... ausländischen Kindern?

Die Schulpflicht hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab. Kinder ausländischer Mitbürger oder Staatenlose trifft die Schulpflicht wie alle anderen Kinder auch. Da helfen weder Gründe religiöser, weltanschaulicher, sachlicher oder ideologischer Art. Ausnahmen gelten nur selten, etwa für Diplomatenkinder.

... Flüchtlingskindern?

Generell haben Flüchtlingskinder das Recht, eine deutsche Schule zu besuchen. Es gibt Asylsuchende, denen während der Prüfung ihres Asylantrags eine Aufenthaltsgestattung erteilt wird. Daneben gibt es anerkannte Asylberechtigte und international Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis. Teilweise wird auch nur eine Duldung erteilt (jeweils für 6 Monate, wenn feststeht, dass keine Abschiebung ins Herkunftsland möglich ist).

Flüchtlingskinder unterliegen der Schulpflicht meist unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Wenn eine Flüchtlingsfamilie oder ein unbegleiteter Jugendlicher einer Kommune zugewiesen wird, ist es Aufgabe der Kommune, einen Schulplatz für die schulpflichtigen Kinder zu finden.

Anknüpfungspunkt für die Schulpflicht ist nach den Landesgesetzen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt.

In Berlin, Bremen, Hamburg und dem Saarland unterliegen Asylsuchende von Anfang an der Schulpflicht.

In Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz besteht Schulpflicht nach Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung bzw. Zuweisung zu einer Gemeinde. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum zwischen 6 Wochen bis spätestens 3 Monate nach der Asylantragsstellung.

In Sachsen und Sachsen-Anhalt ist die Schulpflicht für Asylsuchende nicht geregelt. Ein Schulbesuchsrecht besteht aber.

In Bayern und Thüringen müssen Kinder zwischen 6 und 16 spätestens 3 Monate nach Zuzug in die Schule, in Baden-Württemberg nach 6 Monaten. Erst soll geklärt werden, in welcher Gemeinde die Kinder und ihre Familien unterkommen. Außerdem haben die Kinder dann noch etwas Zeit, das Erlebte zu verarbeiten. Die Dauer der Schulpflicht ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Meist besteht eine Vollzeitschulpflicht von 9 bis 10 Jahren.

Insgesamt endet die Schulpflicht meist zum Ende des Schuljahrs, in dem der Schüler 18 Jahre alt wird und 12 Jahre zur Schule oder Berufsschule gegangen ist.

Es spielt keine Rolle, ob das Kind vor Erreichen der Volljährigkeit einen konkreten Schulabschluss erlangen kann. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24.05.2014, (VG3L215.14): Ein 17-Jähriger, der nur über ausländerrechtliche Duldung verfügt, hat einen Anspruch auf Aufnahme in der Regelschule in einer Lerngruppe für ausländische Schüler. Die Ablehnung der Aufnahme mit der Begründung, dass er die Jahrgangsstufe 10 nicht vor Erreichen des 20. Lebensjahrs abschließen könne, weil er nie eine Schule besucht hatte, war rechtswidrig.

Völker-, Unions- und Verfassungsrecht garantieren ein grundsätzliches Recht auf Bildung. Das gilt zumindest vom Beginn der Schulpflicht bis zum Erreichen der Volljährigkeit.

Gemäß Art. 14 der EU-Aufnahmerichtlinie sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, minderjährigen Asylantragstellern bzw. minderjährigen Kindern von Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen Zugang zum öffentlichen Bildungssystem zu gewähren. Der Zugang soll nicht später als 3 Monate nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz erfolgen.

Ähnliches besagt Art. 27 der sogenannten Qualifikationsrichtlinie. Die Mitgliedsstaaten gewähren danach allen Minderjährigen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, Zugang zum Bildungssystem zu denselben Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen.

Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention: Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung. Der Besuch der Grundschule ist Pflicht. Der Zugang zu weiterführenden Schulen soll für alle Kinder und Jugendlichen gegeben sein. Das ist auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niemandem zu verwehren.

Nach Art. 22 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) soll Flüchtlingskindern hinsichtlich des Unterrichts an Volksschulen dieselbe Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Dort steht auch etwas zur Anerkennung ausländischer Zeugnisse.

... Kindern, die sich illegal in Deutschland aufhalten (statuslose Kinder)?

In Bremen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind diese Kinder nicht schulpflichtig. In allen anderen Ländern sind sie von der Schulpflicht umfasst, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Was gewöhnlicher Aufenthalt heißt, wird jedoch von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich ausgelegt. Nach einem Urteil des VGH München vom 23.07.2002 sei von einem gewöhnlichen Aufenthalt im schulrechtlichen Sinne auszugehen, "wenn im Zeitpunkt des Schulbesuchs eine Beschulung des Kindes für einen sinnvollen Zeitraum möglich" erscheine.

In Berlin und Brandenburg sind nach den gesetzlichen Regelungen jedenfalls Kinder und Jugendliche schulpflichtig, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt gestattet ist oder die geduldet sind. In Berlin und Hessen haben statuslose Kinder das Recht, die Schule zu besuchen, auch wenn keine Schulpflicht besteht.

... Kindern ohne festen Wohnsitz?

Das romantische Leben von Zirkus-, Schausteller- oder Schifferkindern wird von der Schulpflicht überschattet. Die müssen in die Schule des jeweiligen Aufenthaltsorts (sogenannte Stützpunktschulen). Im Winterquartier gehen sie in sogenannte Stammschulen, um eine vergleichbar umfangreiche Schulbildung zu ermöglichen.

Befreiung vom Schulbesuch

Es gibt grundsätzlich nur einen Fall, in dem ein Kind nicht die Schule besuchen muss und von allen Unterrichtsfächern befreit wird: Wenn dem Kind Bildungs- und Schulunfähigkeit attestiert wird. Dies betrifft Kinder, die in einem so großen Ausmaß körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, dass ein Schulbesuch unmöglich ist und selbst eine Förderung in einer Sonderschule ausgeschlossen werden kann.

Keine Befreiung aus anderen Gründen

Auch wenn du oder deine Eltern der Meinung sind, dass du zu Hause viel besser unterrichtet werden würdest, rechtfertigt das keine Befreiung von der Schulpflicht. Die Schulpflicht wurde 1919 mit gutem Grund eingeführt: Nämlich um eine soziale Absonderung bestimmter Bevölkerungsschichten durch privaten Unterricht zu vermeiden. Deswegen wurden alle Klagen besorgter Eltern aus z. B. religiös-weltanschaulichen Gründen gegen die Unterrichtspflicht ihrer Kinder abgewiesen (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts Az: 2 BvR 1693/04).

Trotz der in Deutschland vorherrschenden Schulpflicht schicken einige Eltern ihre Kinder vorwiegend aus religiösen Gründen nicht in die Schule, sondern unterrichten sie selbst zu Hause. Dass das Konsequenzen hat, nehmen viele in Kauf.

Beispiel

Bibeltreue Christen hatten vor dem Verwaltungsgericht auf Befreiung geklagt, weil sie ihre 8 und 9 Jahre alten Kinder zu Hause von der Mutter unterrichten lassen wollten. In der Schule würden sie nach ihrer Überzeugung sonst schädlichen weltlichen Einflüssen ausgesetzt sein. Das oberste Verwaltungsgericht Baden-Württembergs wies die Klage ab.

In einem weiteren Fall meldete ein US-amerikanischer Staatsangehöriger und baptistischer Pastor seine schulpflichtigen Kinder nicht zur Schule an, da er sie stattdessen per Fernunterricht unterrichten lassen wollte. Der Vater wurde deshalb vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu einer erheblichen Geldbuße verurteilt (BayObLG, Beschluss v. 14.09.1993, 3 ObOWi 96/99).

Mit Beschluss vom 15.10.2014 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine landesrechtliche Vorschrift, die die dauernde Entziehung des Kindes von der Schulpflicht unter Strafe stellt, verfassungskonform ist (2 BvR 920/14 zum § 182 I des Hessischen Schulgesetzes). Aus Glaubens- und Gewissensgründen hatten Eltern ihre Kinder vom Schulbesuch ferngehalten und waren dafür zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Eine Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht muss bei der Schule beantragt werden. Genehmigt wird sie nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Da die jeweiligen Landesvorschriften eng ausgelegt werden, kannst du nicht damit rechnen, für eine kleine Ferienverlängerung oder die Teilnahme an einer Casting-Show freigestellt zu werden. Mehr erfährst du unter Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht.

Folgen bei Missachtung der Schulpflicht

Unentschuldigtes Fehlen gilt als Verletzung der Schulpflicht. Schon eine Stunde unentschuldigtes Fehlen kann Konsequenzen haben. Wenn du als Schüler deine gesetzlichen Pflichten zur Anwesenheit und Mitarbeit nicht beachtest, drohen dir entweder sogenannte Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen. Diese sind in den jeweiligen Landes-Schulgesetzen näher geregelt.

Unter Erziehungsmitteln versteht man pädagogische Maßnahmen des Lehrers oder Klassenlehrers, z. B. mündliche Ermahnungen, Eintragung ins Klassenbuch, Nachsitzen, Briefe an die Eltern oder den Ausschluss von der laufenden Stunde.

Ordnungsmaßnahmen dagegen sind schon ernster. Das niedersächsische Schulgesetz etwa kennt folgende:

  • Versetzung in eine Parallelklasse
  • Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform
  • Unterrichtsausschluss von bis zu 3 Monaten
  • Verweis von allen Schulen

Die 2 letzten Maßnahmen können nur bei ernster Gefährdung der Sicherheit von Menschen, z. B. von Mitschülern, oder bei nachhaltiger und schwerer Beeinträchtigung des Unterrichts verhängt werden und müssen grundsätzlich vorher angedroht werden. Mehr dazu findest du unter Ordnungsmaßnahmen.

Widerspenstigen Schulverweigerern steht beispielsweise auch der exklusive Schulweg-Service der Polizei zur Verfügung. So macht der Gang zur Schule richtig Spaß! Ist deinen Eltern dein Schulbesuch vollkommen egal, kann gegen sie wegen Verletzung der Schulpflicht ein Bußgeld von bis zu 1.000 € oder gar Erzwingungshaft verhängt werden. Unter den Voraussetzungen des § 98 OWiG kann von Heranwachsenden und Jugendlichen verlangt werden, dass sie statt eines Bußgelds Arbeitsleistungen erbringen. Vielleicht ist es in der Schule doch gar nicht so übel?

Wirst du von deinen Eltern über längeren Zeitraum nicht zur Schule geschickt, können sich deine Eltern sogar strafbar machen. Dann drohen erhebliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Auch das Jugendamt kann sich dann in extremen Fällen einschalten und sich in das Sorgerecht der Eltern einmischen.

Entschuldigtes Fehlen hat keinen Einfluss auf deine Schulnoten. Die Landesgesetze sehen meist vor, dass du Prüfungen, die zur Feststellung des Leistungsstands notwendig sind, nachschreiben kannst. Für unentschuldigtes Fehlen gibt es solche Vorschriften nicht. Wer übertreibt, verpasst das Klassenziel.

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