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Beginn der Schulpflicht

Der Ernst des Lebens

Für die meisten Kinder beginnt mit 6 Jahren ein neues Kapitel. In manchen Fällen ist auch eine frühere oder spätere Einschulung möglich.

Jetzt geht's los ...

Wenn in den Geschäften bunte Ranzen Lust auf die Einschulung machen und schulreife Kinder sich in den Kindergärten langweilen, bereiten sich zahlreiche ABC-Schützen auf das nächste Abenteuer vor: die Schulzeit.

Verfassungsrechtlich wird das Recht auf Bildung aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) und dem Grundsatz auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) hergeleitet.

Zeitpunkt der Einschulung

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Länder müssen Kinder vom 6. Lebensjahr an die Schule besuchen. Mit Beginn des Schuljahrs werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zu einem bestimmten Stichtag 6 Jahre alt werden.

Während früher der Stichtag landeseinheitlich auf dem 30.06. lag, haben heute die Länder jeweils eigene Stichtage. Diese liegen zwischen dem 30.06. und dem 31.12. des Jahres. Hier finden Sie zur besseren Übersicht die verschiedenen Stichtagsregelungen nach Ländern aufgelistet:

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

  • In diesen Bundesländern beginnt die Schulpflicht, wenn das Kind zum Stichtag  30.09. 6 Jahre alt wird.

Bremen, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein

  • Die Schulpflicht beginnt, wenn das Kind zum Stichtag 30.06. 6 Jahre alt wird.

Rheinland-Pfalz und Thüringen

  • In Rheinland-Pfalz beginnt die Schulpflicht, wenn das Kind zum Stichtag 31.08. sein sechstes Lebensjahr vollendet. In Thüringen muss das Kind am Stichtag 01.08. mindestens 6 Jahre alt sein.

Vorzeitige Einschulung

Wer nach dem Stichtag geboren ist, hat mit der Schulpflicht noch bis zum Herbst des folgenden Jahres Zeit. Allerdings können Kinder, die nach dem jeweils festgelegten Stichtag für die Einschulung 6 Jahre alt werden, auf Antrag der Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden.

Zu klären ist, ob das Kind schulreif ist, d. h. ob es in seiner körperlichen und intellektuellen Entwicklung sowie seiner psychischen Belastbarkeit und Sozialkompetenz so weit ist, dass es vorzeitig am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.

Erziehungsberechtigte können einen Antrag auf vorzeitige Einschulung beim Schulleiter stellen. Der Schulleiter – in einigen Ländern die Schulaufsichtsbehörde – entscheidet über die Aufnahme nach Anhörung des Schularztes, Gesundheitsamts, Schulpsychologen oder Schülerberaters. Bei der Überprüfung des Entwicklungsstands des Kindes werden häufig Schulreifetests angewendet. In einigen Ländern besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme.

Für vorzeitig eingeschulte Kinder beginnt die Schulpflicht dann mit der Aufnahme in die Schule.

Tipp

Informationen über die genauen landesrechtlichen Voraussetzungen und entsprechende Antragsformulare gibt es beim Schulleiter der Grundschule oder beim örtlichen Schulamt.

Zurückstellen der Einschulung

Der umgekehrte Fall kann natürlich auch eintreten: Ist das Kind trotz des Alters von 6 Jahren nicht schulreif, kann es – je nach Bundesland – für ein Jahr ohne Wiederholungsmöglichkeit zurückgestellt werden. Eine spätere Einschulung kann in Betracht kommen,

  • wenn nach den entsprechenden Untersuchungen das Kind als noch nicht schulfähig angesehen wird und nicht von vornherein feststeht, dass das Kind eine Sonderschule besuchen muss oder
  • wenn die Eltern das Kind noch nicht in die Schule schicken möchten und einen Antrag auf Zurückstellung stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, ist manchmal – je nach Bundesland – der Besuch einer Vorbereitungsklasse oder eines Schulkindergartens zwingend vorgeschrieben.

Meist wird ein schulärztliches oder schulpsychologisches Gutachten eingeholt, anhand dessen der Schulleiter über die Zurückstellung entscheidet.

Bestehen nach Ablauf der Zurückstellungszeit noch immer Zweifel, ob das Kind für den Schulbesuch ausreichend entwickelt ist, wird in einem förmlichen Verfahren geprüft, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

In manchen Bundesländern, z. B.  Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, sollen Zurückstellungen durch eine zweijährige flexible Schuleingangsphase vermieden werden.

Tipp

Die genauen Voraussetzungen für die Zurückstellung sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informationen über die genauen landesrechtlichen Voraussetzungen und über entsprechende Antragsformulare gibt es beim zuständigen Schulamt oder beim Schulleiter der Grundschule.

Manche Kinder haben keine ausreichenden Sprachkenntnisse im Deutschen, was eine erfolgreiche Teilnahme am Grundschulunterricht erschwert. Daher werden die Kinder in vielen Bundesländern bereits im Vorschulalter zu einem Sprachtest eingeladen. Viele Bundesländer haben Sprachförderprogramme für Kinder, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist. Dies soll verhindern, dass Kinder wegen sprachlicher Defizite vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Daher müssen Kinder in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ein oder sogar 2 Jahre vor Schulbeginn an einer Sprachstandserhebung teilnehmen. Ist das Ergebnis nicht ausreichend, muss ein Sprachförderkurs besucht werden.

Die Anmeldung

Eltern müssen ihr Kind an einer Grundschule anmelden. Bei Schülern einer Pflichtschule ist das die örtlich zuständige Schule, d. h. die Schule des Schulbezirks, in dem sie wohnen.

Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist derjenige für die Anmeldung verantwortlich, der sorgeberechtigt ist. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide unterschreiben.

Schulpflichtige Kinder von Schaustellern, Zirkusangehörigen und fahrenden Personen gehören der Stammschule am Winterstandort ihrer Eltern an. Während der Reisemonate besuchen sie sogenannte Stützpunktschulen, die von den Schulaufsichtsbehörden benannt werden.

Die Schulaufsichtsbehörde kann Pflichtschüler aus wichtigem Grund einer anderen als der örtlich zuständigen Schule zuweisen. Dies kann auf Antrag der Eltern (z. B. wegen der Länge des Schulwegs) oder zum Zweck der Sicherung einer gleichmäßigen Schulbesetzung erfolgen.

Wird der Anmeldepflicht nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld.

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