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Unentschuldigtes Fehlen in der Schule

Es bringt nur Ärger

Wer einen Schüler vom Schulbesuch abhält, dem droht schlimmstenfalls Gefängnis. Auch die milderen Strafen haben es in sich.

Schwänzen ist kein Kavaliersdelikt!

Zugegeben: Der Gedanke mag verlockend sein – chillen, während die anderen im Klassenzimmer pauken. 100.000 Kinder machen täglich blau, schätzt der deutsche Lehrerverband; jeder dritte Abseiler begeht sogar Straftaten, fand das Deutsche Jugendinstitut in München heraus. Viele werden zu Schulverweigerern, weil sie keine Lernerfolge verzeichnen können und deshalb schlichtweg keine Lust mehr auf Schule haben. Doch die Folgeprobleme im anschließenden Ausbildungs- und Arbeitsleben können immens sein.

Du fehlst unentschuldigt, wenn du nicht in die Schule gehst, obwohl du weder befreit noch beurlaubt bist und auch sonst keinen Grund angeben kannst, warum du fehlst (z. B. Krankheit). Selbst wenn du nur an einem einzigen Tag unentschuldigt den Unterricht versäumst, muss die Schule handeln.

Man kann es nicht oft genug sagen: Die Schwänzerei bringt dir und deinen Eltern außer einem unübersehbaren Haufen Ärger überhaupt nichts. Unentschuldigtes Fehlen gilt als Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung der Schulpflicht. Dieser kann mit unterschiedlichen Sanktionen bestraft werden. In Betracht kommen Geldbußen und Strafen, Schulzwang und sogar auch die Einleitung familiengerichtlicher Maßnahmen.
 
Da immer mehr Schüler regelmäßig den Unterricht schwänzen, werden in vielen Bundesländern inzwischen regelrechte Maßnahmenkataloge erarbeitet, um einer weiteren Zunahme entgegenzuwirken. Wie mit dem Schulschwänzer dann im Einzelfall umgegangen wird, ist jedoch von Bundesland zu Bundesland und Schule zu Schule unterschiedlich.

Mögliche Folgen

Geldbußen und Strafen

Erziehungsberechtigte, Ausbildende und Arbeitgeber haben die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht. Wer diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden kann.

Natürlich kann auch gegen den Schulpflichtigen selbst eine Geldbuße verhängt werden. Jedenfalls in den meisten Ländern. Voraussetzung ist in dem Fall aber, dass der Schüler für sein Handeln verantwortlich ist. D. h. er muss mindestens 14 Jahre alt und zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sein, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 12 Abs. 1 OWiG, § 3 JGG).

In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland können Schulpflichtverstöße im Extremfall auch strafrechtlich verfolgt werden, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend war. Im Saarland besteht diese Möglichkeit sogar auch gegenüber dem Schulpflichtigen selbst.

Die Strafverfolgung setzt einen Antrag durch die Schulbehörde voraus.

Es droht eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten. Bei Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe verhängt werden.

Wer also glaubt, für seine Sprösslinge sei die Arbeit auf dem elterlichen Bauernhof oder für den Lehrling das Werkstattausfegen wichtiger als Schulunterricht, kann schlimmstenfalls sogar mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.

Schulzwang – oder per Polizeieskorte zum Unterricht

Lassen sich deine Eltern oder du von Gesprächen mit der Schulleitung, Ordnungsmaßnahmen der Schule oder Bußgeldern nicht beeindrucken, werden die Daumenschrauben weiter angezogen. Die Verwaltungs- oder Polizeibehörde wird durch den Schulleiter informiert, um dich zwangsweise der Schule zuzuführen. Die Schule muss dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

So kann es passieren, dass du daheim abgeholt und zwangsweise bis ins Klassenzimmer geführt wirst. In einigen Bundesländern kann es dir passieren, dass dich ein Polizeibeamter in Zivil, der gezielt die Stadt oder das Kaufhaus nach Schwänzern durchstreift, anspricht und sich bei der Schulleitung über dich erkundigt.

Statt des sogenannten Schulzwangs oder wenn das Zwangsmittel erfolglos ist, kommt die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Eltern in Betracht. Können die Eltern das Zwangsgeld nicht zahlen, kann das Verwaltungsgericht Ersatzzwangshaft (Erzwingungshaft) anordnen.

Rechtsmittel gegen ...

... Bußgeldbescheide

Du willst einen Bußgeldbescheid nicht einfach so hinnehmen.

Dann muss schriftlich und fristgemäß Einspruch bei der Behörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dies muss derjenige tun, gegen den der Bescheid gerichtet war, also deine Eltern oder – bei Volljährigkeit – du selbst.

Die Behörde prüft dann, ob ihr Bescheid rechtmäßig war. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass er dies nicht war, hilft sie ihm ab, d. h. sie nimmt ihn zurück. Nicht form- und fristgemäße Einsprüche werden zurückgewiesen.

Wenn die Behörde meint, dass sie alles richtig gemacht hat, wird das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben. Dort kommt es unter Umständen zu einer mündlichen Verhandlung.

... Schulzwang

Wenn du von der Polizei zu Hause abgeholt und in die Schule gebracht wirst, hast du im ersten Moment nicht viele Verteidigungsmöglichkeiten. Ein mündlicher Widerspruch nützt dir hier nichts. Auch von einer Flucht mit Papas Auto und einer wilden Verfolgungsjagd ist abzuraten.

Wenn es möglich erscheint, dass die Anordnung der Behörde zu der Polizeiaktion unrechtmäßig war, kann im Nachhinein Klage auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit dieses Vorgehens erhoben werden. Bei zu rigorosem Vorgehen der Polizeibeamten kann Dienstaufsichtsbeschwerde bei deren vorgesetzter Dienststelle eingelegt werden.

Tipp

Auf jeden Fall sollte vor der Einleitung gerichtlicher Schritte ein auf Verwaltungsrecht und möglichst auf Schulrecht spezialisierter Rechtsanwalt um Rat gefragt werden.

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